Lockpicken Rechtliches und was man beachten sollte.

Fast jeder (also auch du, der auf dieses Thema gestoßen ist) kennt es aus Filmen oder Internetvideos.

Lockpicking als Methode, ein Schloss, in der Regel Schließzylinder, zu öffnen,
ohne diesen dabei zu zerstören oder Spuren zu hinterlassen.

Oder aber man tut dies als Hobby.

Ist das selbe.

Naja fast.


Film und das echte Leben.

Während 007, Ganoven oder andere Personen in Filmen dies tun, um
irgendwo hinein oder heraus zu gelangen, kommen sie
in der Regel so davon und bleiben unbemerkt.

Aber die rechtlichen Konsequenzen sieht man dort nicht.

Bevor du also nun losstürmst und versuchst jedes Schloss aufzubekommen:

Was da im Echten Leben an Gesetzen und Strafen lauern kann, habe ich mal anhand der wichtigsten Paragraphen aufgelistet.

Es gibt noch ein paar mehr, welche an den entsprechenden Stellen im Strafgesetzbuch nachzuschlagen sind, aber ich gehe hier auf das Wesentliche ein.

Hier sind zumindest die drei wichtigsten Paragraphen, um die es geht und die man in dem Zusammenhang kennen sollte:

§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.gewerbsmäßig stiehlt,
4.aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Wichtig ist auch dieses hier:

§ 244
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Und natürlich gilt es auch das zu erwähnen:

§ 303
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Quintessenz daraus:

Ich gebe zu, das ist für den Hausgebrauch ein wenig sperrig, daher gebe ich eine kurze Zusammenfassung der Kerninhalte, worum es geht.

Was die Jungs, die diese Gesetze machen, damit meinen:

Das jegliches Eindringen oder Eindringen lassen Dritter in Räume fremder Personen ohne deren Einwilligung verboten ist, was auch auf das Stehlen von Gütern besagter Personen zutrifft.

Darüber hinaus können Schadenersatzansprüche gegen den Täter geltend gemacht werden, sollte es dabei zusätzlich zu oben genannten Straftaten zur Beschädigung an Wohnräumen/Geschäftsräumen bzw. dessen Inventar kommen.

Und so spaßig ist das ganze auch nicht, sowohl für den Geschädigten, als auch für den Täter, weshalb man je nach schwere des Deliktes immerhin bis zu zehn Jahren Haft zu erwarten hat. (Natürlich nur als Täter)

Und was bedeutet das nun als Konsequenz für den gesetzestreuen Hobby Picker?

Nun im Grunde ist das gar nicht so kompliziert.

Denn so viele Regeln das Gesetz macht, verbietet es gewisse Dinge nicht.

Zunächst einmal wäre da das eigene Eigentum zu nennen.

Es steht dir frei, an jedem selbst vom eigenen Geld gekauften oder geschenkten (Der Eigentümer tritt jeglichen Besitzanspruch an der Sache ab) Schließzylinder nach Herzenslust herumzubasteln, ihn zu verändern oder eben zu picken.

Denn dazu ist Privateigentum ja da.

Dann wäre zu erwähnen, dass es die Freiheit gibt, jedes Hobby auszuüben, welches man möchte, solange es nicht von rechtlicher Seite verboten ist.

(Einbrechen als Hobby zu haben wäre zum Beispiel eine schlechte Idee.)

Lockpicking ist davon zum Glück nicht betroffen.

Auch der Besitz oder das Anfertigen des benötigten Werkzeuges ist an keiner Stelle verboten.

Diese zwei Regeln sagen bereits alles wichtige aus: Im Privaten Umfeld am eigenen Eigentum ist es erlaubt.

Zu Beachten:

Kein Spaß ohne Regeln.

Sagten deine Eltern schon in Kindheitstagen und hier trifft es auch zu.

Was man zu beachten hat, ergibt sich aus dem oben genannten Inhalt der Paragraphen.

Man darf seine Fähigkeiten nicht zum Straftaten begehen einsetzen, aber was ist, wen der nette Nachbar/Freund sich ausgesperrt hat und dich um Hilfe bittet?

Nun zu aller erst sollte er sich dir gegenüber ausweisen. Die Daten des Ausweises schreibst du dir dann mit Ort, Uhrzeit und Datum auf oder machst noch besser ein Foto vom Dokument, da dort in den Metadaten Ort, Zeit und Datum hinterlegt werden.

Nur wenn sicher steht, dass es seine Wohnung/Grundstück ist, darfst du öffnen, da es sonst als Beihilfe zum Einbruch gewertet wird.

Sollte dies nicht zweifelsfrei gegeben sein oder es anderweitige Zweifel geben, bleibt die Türe zu!

Und im Fall, dass doch mal was passiert, kannst du so nachweisen, dass du im guten Glauben gehandelt hast und kannst ggf. wichtige Hinweise zum Täter geben.

Das Fazit davon:

Kurz auf den Punkt:

Lockpicking als Hobby ist erlaubt, wenn man sich an die entsprechenden Gesetze hält.

Und ob man damit nun anderen hilft, muss man selbst entscheiden.


Alle Angaben sind ohne Gewähr für 100 Prozentige Richtigkeit, da sich Gesetze im Laufe der Zeit ändern können und unter Ausschluss jeglicher Haftung für Nachahmer.

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